Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand 24.07.2024) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäfte, auch zukünftige, auch dann, wenn wir nicht erneut ausdrücklich auf sie Bezug genommen haben.
1. Ausschließliche Geltung Aufträge werden nur nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung angenommen und ausgeführt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Stillschweigen gilt nicht als Anerkennung. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen unserer Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Die Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung finden zusätzlich Anwendung, soweit die nachstehenden Bedingungen keine anderweitige Regelung treffen.
2. Angebot und Abschlüsse Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Liefervertrag kommt auf Grund einer Bestellung erst dann zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt oder die bestellte Ware geliefert haben. Der Besteller ist an seinen Auftrag bis 18 Tage nach Ablauf der in der Bestellung genannten Lieferfrist gebunden, ist eine solche Lieferfrist nicht genannt, endet die Bindung einen Monat nach Auftragserteilung. Wir sind berechtigt, einen Auftrag teilweise abzulehnen; der Liefervertrag kommt in dem von uns akzeptierten Umfang zustande, wenn der Besteller nicht unmittelbar nach Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung oder der Ware widerspricht.
3. Versand und Gefahrenübergang a) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. b) Die Gefahr geht mit dem Beginn der Versendung auf den Besteller über; dies gilt auch dann, wenn entgegen 3a) die Transportkosten bis zum Bestimmungsort von uns vergütet werden. Verzögert sich die Versendung der Ware auf Veranlassung des Bestellers, so geht die Gefahr spätestens auf ihn über, sobald wir die Versandbereitschaft mitteilen. Unabhängig davon ist der Besteller zur Erstattung des uns durch die verzögerte Abnahme entstandenen Schadens sowie aller uns dadurch entstandenen Kosten verpflichtet. c) In allen Fällen, auch wenn entgegen 3a) Lieferung frachtfrei Bestimmungsort vereinbart wurde, hat der Besteller auf Verlangen die Transportkosten unmittelbar zu entrichten bzw. zinsfrei vorzulegen. d) Wir besorgen den Versand nach bestem Ermessen, jedoch unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der kostengünstigsten und schnellsten Versandart. Versandvorschriften des Bestellers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. e) Eine Transportversicherung schließen wir nur auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers ab.
4. Lieferverzögerungen a) Wir bemühen uns, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. b) Die Einhaltung des Liefertermins setzt voraus, dass der Besteller rechtzeitig die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigung usw. beibringt und eine etwa vereinbarte Anzahlung zum vereinbarten Termin bei uns eingeht. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, so um die Zeitspanne seiner Verspätung. c) Überschreiten wir eine Lieferfrist, aus welchem Grund auch immer (vorbehaltlich der Regelung im Folgenden Absatz), so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns durch Einschreiben fruchtlos eine Nachfrist von 1 Monat gesetzt hat. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nicht zu. d) In Fällen höherer Gewalt, wozu außer Kriegsfall, Mobilmachung, innere Unruhen, Beschlagnahmung, Streik, Aussperrung, Feuer, Explosion, Materialmangel, Mangel an Arbeitnehmern, Maschinenbruch, auch sonstige unvorhergesehene Betriebsstörungen und Verzögerungen bei der Beförderung sowie das Ausbleiben oder die Verzögerung von uns bestellter oder erwartender Zulieferungen gehören, wird der vereinbarte Liefertermin für die Dauer dieser Ereignisse, jedoch um höchstens 3 Monate, hinausgeschoben. Dies gilt, auch wenn das Ereignis höherer Gewalt während eines bereits bestehenden Verzuges eintritt. Bei Überschreiten des neuen Liefertermins bestimmen sich die Rechte des Bestellers nach dem vorstehenden Absatz. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Ablauf des neuen Liefertermins noch ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
5. Gewährleistung und Haftung a) Wir gewährleisten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, dass unsere Waren frei sind von Material- und Haftungsfehlern. Die Zusicherung besonderer Eigenschaften ist nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. b) Die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit unserer Lieferungen trägt der Besteller. c) Der Besteller ist verpflichtet, vor unserer Inanspruchnahme die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber unserer Zulieferanten zu versuchen. Zu diesem Zweck treten wir unsere eigenen Gewährleistungsansprüche gegen diese Zulieferanten auf Verlangen an den Besteller ab. d) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware beim Empfang unverzüglich auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen. Für erkennbare Mängel einschließlich fehlender zugesicherter Eigenschaften haften wir nur, wenn sie uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden. Für nicht erkennbare Mängel einschließlich fehlender zugesicherter Eigenschaften haften wir nur, wenn sie uns unverzüglich nach der Entdeckung durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden. Dies gilt auch für Mengenfehler. e) Bei rechtzeitiger Rüge von Mängeln hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Lieferung neuer Ware gegen Rückgabe der mangelhaften Ware, auf Rückzahlung des Preises gegen Rückgabe der mangelhaften Ware oder auf Minderung des Preises unter Belassung der mangelhaften Ware. Solange wir uns nicht schriftlich für die Minderung entschieden haben, ist der Besteller nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung Nacharbeiten oder sonstige Veränderungen an der beanstandeten Ware vorzunehmen oder die Ware an einen anderen als den Versendungsort zu verbringen. Das Gleiche gilt für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Stellt uns der Besteller auf Verlangen nicht die beanstandete Ware zur Verfügung oder veräußert oder verwendet er die Ware, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche. f) Über die vorstehenden Ansprüche hinaus gehende Rechte des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen der genannten oder anderer, verschuldeter oder unverschuldeter Leistungsstörungen oder Vertragsverletzungen, insbesondere Ansprüche auf entgangenen Gewinn oder auf Ersatz sonstiger Folgeschäden sind sowohl gegen uns wie auch gegen die von uns zur Erfüllung des Vertrages herangezogenen Personen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen beruht. Mit dieser Einschränkung haften wir auch nicht für Nachteile, die den Besteller aufgrund der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes beim Weiterverkauf, bei der Eigenverwendung oder bei der Versendung unserer Lieferungen in das Ausland entstehen. g) Solange ein Mangel und ein sich daraus ergebender Gewährleistungsanspruch nach Art und Höhe von uns nicht schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde, ist der Besteller nicht berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern, mit etwaigen behaupteten Gewährleistungsansprüchen gegen den Kaufpreisanspruch aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
6. Falsch-, Unter- und Überlieferungen a) Auf die Geltendmachung von Falsch-, Unter- und Überlieferungen finden die Vorschriften über die Rüge, den Beweis von Mängeln und über den Ausschluss von Gegenrechten (Ziffer5 b bis d, f) entsprechend Anwendung. b) Bei rechtzeitiger Geltendmachung einer Falschlieferung hat der Besteller Anspruch auf Lieferung der vereinbarten Waren gegen Rückgabe der Falschlieferung.
7. Zahlung a. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Materialund Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Für den Fall, dass wir nicht die im Einzelfall entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, erheben wir eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen. b. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur auf das Konto von Nicolette Marr, Consorsbank, IBAN DE36 7012 0400 8388 3970 05 BIC DABBDEMMXXX eingezahlt werden. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (siehe Anhang 1). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt. c. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt a) Bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere auch aus einem etwaigen Kontokorrent-Saldo, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Besteller ist berechtigt, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. b) Der Besteller tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen sicherheitshalber an uns ab. Hinsichtlich der Einziehung dieser Forderungen gilt der Käufer als Treuhänder mit der ausdrücklichen Verpflichtung zur unverzüglichen Abführung der eingezogenen Beträge. Wir haben das Recht, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderung zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir werden indes regelmäßig von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Besteller seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Er ist ferner verpflichtet uns auf Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und uns alle solche Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. c) Die Vorbehaltsware ist vom Besteller pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer-, Diebstahlund Wassergefahren angemessen zu versichern. Wir haben das Recht, den Nachweis des Versicherungsschutzes zu verlangen. d) Der Besteller hat uns Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder auf uns abgetretene Forderungen sofort anzuzeigen. Er trägt gegebenenfalls die entstehenden Interventionskosten. e) Der Besteller ist verpflichtet, sich selbst das Eigentum vorzubehalten, soweit er Vorbehaltsware auf Kreditweiter veräußert. f) Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Lieferforderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Rückübertragung des darüber hinausgehenden Teils verpflichtet. Die Auswahlsteht uns zu.
9. Erfüllungsort Erfüllungsort ist für beide Teile Berlin.
10. Gerichtsstand Unter der Voraussetzung, dass der Besteller Vollkaufmann ist, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dieser Geschäftsverbindung ergebenden Streitigkeiten - auch für Urkunden-Prozesse - Berlin.
11. Teilnichtigkeit a) Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Vertrags-bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. b) An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
12. Anwendbares Recht Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht.
Marr & Reineke GbR Flemmingstraße. 35 12555 Berlin